§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51ff. der AO 1977. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Etwaige Überschüsse aus den Einnahmen und Veranstaltungen des o.g. Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
Es ist dringend erforderlich einen Mitarbeiter einzustellen, der vom Senat der Stadt Rostock entlohnt wird.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder der Jugendgruppe müssen das 7. Lebensjahr vollendet haben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag durch einfache Mehrheit.
Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum
Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
durch Ausschluss
oder durch Tod
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrage ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, wenn es den Vereinszweck, den Verein oder Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unruhe im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
§ 5 Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Jahresmindestbetrag beträgt 30,00 €. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet diesen nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder
Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter Betrag festgesetzt werden.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus
dem Vorsitzenden,
den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer und
dem Schatzmeister.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversamnl.ung für die Dauer von 4 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mi t der Neuwahl. Das Amt eines neugewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.
§ 9 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 25 EGB. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind - jeder für sich - allein vertretungsberechtigt.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1.
Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenen Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich,
telegraphisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den die 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachung des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterfertigen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem 3. Jahr mind. einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder
dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung erfolgen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der
Erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung
nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung, gefasst werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende
der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen demjenigen statt, die die
meisten Stimmen erhalten haben.
Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Über die Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die
Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
§ 12 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später
eingehende
Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der
Vereinsmitglieder haben.
§ 13 Beurkundung oder Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 7 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 14 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem
Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 15 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die- Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die
Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des
Vereins erstattet werden kann.
Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich
niederzulegen.
§ 16 Tierheimverwaltung
Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand.
§ 17 Verbandmitgliedschaften
Der Verein arbeitet im Interesse der Tierschutzorganisationen Vier Pfoten, WWF internationaler Tierschutzfonds und Peta zusammen.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit
erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB (§ 47 ff. BGB).
§ 19 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Beschlussfähigkeit über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung
geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
§ 20 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
§ 21 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.12.2017 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Warnemünde, den 20.12.2017